Hilfe
Hier finden Sie Hinweise zu Login und Registrierung, eine Erklärung der Suchfunktion sowie einen Hinweis, wie Sie Kontakt zur Präqualifikation (PQ VOB) aufnehmen können. Zusätzlich bietet eine Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) weitere Hilfestellung.
Hinweise zu Login / Registrierung
Der passwortgeschützte Teil der Liste präqualifizierter Unternehmen enthält Informationen über die bei den Präqualifizierungsstellen eingereichten Eignungsnachweise. Da diese Daten vertraulich behandelt werden, ist für öffentliche Auftrageber zur Einsicht in diese Dokumente eine Registrierung notwendig. Sie erhalten zum Zweck der Eignungsprüfung vom Verein auf Antrag ein entsprechendes Login.
Auch die einzelnen präqualifizierten Unternehmen haben die Möglichkeit, mittels eines Passwortes, das sie von der Präqualifizierungsstelle mit der Präqualifizierung erhalten, die eigenen Daten jederzeit einzusehen.
Um ein Login durchführen zu können, darf bei Ihrem Internet-Browser die Einstellung "Cookies von Erstanbietern zulassen" nicht gesperrt sein.
Suchfunktion
Hier haben Auftraggeber die Möglichkeit, wahlweise durch Eingabe der Unternehmensbezeichnung, der Registriernummer oder des jeweiligen Ortes nach einem präqualifizierten Unternehmen zu suchen. Wird nur der Name des Ortes eingegeben, erfolgt nach Betätigung der Suchfunktion die Ausgabe aller dort ansässigen Unternehmen, die ihre Präqualifikation bereits erfolgreich nachgewiesen haben. Alternativ ist auch eine Suche durch Auswahl eines Leistungsbereiches möglich. Es werden dann alle für den betreffenden Leistungsbereich präqualifizierten Unternehmen angezeigt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ - Stand 10.12.2009)
- Wie ist ein Eignungsnachweis, der online überprüft wurde, gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt oder anderen übergeordneten Stellen belegbar?
Alle Nachweise liegen bei den PQ-Stellen in Papierform vor, sind mittels der
Reg.-Nr. stets rückverfolgbar und können dort angefordert werden. - Können Auftraggeber darauf vertrauen, dass die in der PQ-Liste hinterlegten Nachweise gültig sind und woraus ergibt sich die Gültigkeit?
Rechtzeitig vor dem Ablaufen einzelner Nachweise sorgen die PQ-Stellen für eine
kontinuierliche Aktualisierung. Die aktuelle Gültigkeit ergibt sich somit aus der tagesaktuellen PQ-Liste. - Wie ist mit der PQ sichergestellt, dass nach Ablauf der zeitlich begrenzten Gültigkeit von Eignungsnachweisen eine Aktualisierung erfolgt?
Im Fall von nicht rechtzeitigem Ersatz von ungültig gewordenen Nachweisen werden die Unternehmen aus der PQ-Liste entfernt. - Können Auftraggeber die vertragsgemäße Ausführung in Referenzen bedenkenlos bestätigen, auch wenn die Gewährleistungszeit noch nicht abgelaufen ist und Haftungsrisiken für die Richtigkeit der vom Unternehmen dokumentierten Angaben bestehen?
Durch Unterzeichnung der Referenzen bestätigt der Referenzgeber die auftragsgemäße Ausführung sowie seine Zustimmung zur Veröffentlichung zum Zweck der Präqualifikation des Unternehmens, er haftet jedoch nicht für die Richtigkeit der seitens des Unternehmens eingetragenen Angaben.
Gewährleistungs- oder Rechtsansprüche werden durch die Unterzeichnung nicht berührt. Diese Information ist in unserer Website unter PQ-Liste/Informationen für Referenzgeber enthalten. - Muss der Eignungsnachweis durch PQ von Öffentlichen Auftraggebern generell anerkannt werden?
In dem Umfang, in dem mit der Präqualifikation Nachweise eingestellt sind, müssen Öffentliche Auftraggeber grundsätzlich die Eignungsnachweise der Präqualifikation akzeptieren. Zusätzliche Nachweise, wie z.B. Auszüge aus den Landeskorruptionsregistern können ggf. zusätzlich verlangt werden. - Können die mit der PQ hinterlegten Nachweise auch von Öffentlichen Auftraggebern geprüft werden?
Öffentliche Auftragnehmer können in jedem Falle Einblick nehmen in die hinterlegten Nachweise und damit auch einer eigenen Prüfung unterziehen. - Kann der Öffentliche Auftraggeber zusätzliche Referenzen verlangen, wenn die in der PQ-Liste angegebenen Leistungsbereiche mit den hinterlegten Referenzen nicht hinreichend die ausgeschriebenen Bauleistungen abdecken?
Ja, sofern die in der PQ-Liste eingestellten Referenzen nicht hinreichend mit den ausgeschriebenen Bauleistungen übereinstimmen, können Öffentliche Auftraggeber weitere Referenzen als Eignungsnachweise vom Unternehmen verlangen, vgl. auch Frage 13. - Kann der Öffentliche Auftraggeber ergänzende Nachweise fordern, wenn aus seiner Sicht zweifelhaft ist, ob die hinterlegten Referenzen den präqualifizierten Leistungsbereich hinreichend abdecken?
Die PQ-Stellen haben bei der Beurteilung der Frage, ob eine Referenz einen bestimmten Leistungsbereich abdeckt, einen gewissen Beurteilungsspielraum. Ist für den Öffentlichen Auftraggeber im Einzelfall zweifelhaft, ob die Eignung des Unternehmers für die Durchführung eines speziellen Bauauftrages in diesem, präqualifizierten Leistungsbereich ausreichend durch die hierfür hinterlegten Referenzen nachgewiesen ist, kann er vom Unternehmer ergänzende Angaben fordern. - Haben auch nichtöffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, die PQ-Liste zu nutzen?
Ja, zumindest hinsichtlich des allgemein zugänglichen öffentlichen Teil der PQ-Liste. Für die im geschützten Teil der PQ-Liste hinterlegten Eignungsnachweise ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Es steht den präqualifizierten Unternehmen frei, ihre Zugangsberechtigung für ihre eigenen Nachweise an Auftraggeber oder auch Generalunternehmer weiterzugeben. - Rentiert sich PQ VOB auch für Unternehmen, die sich nur gelegentlich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen?
Nach Recherchen von mehreren Sachverständigen entsprechen die jährlichen Kosten der Präqualifikation ungefähr dem dreifachen Aufwand für ein Einzelnachweisverfahren. Vor dem Hintergrund der Kosten rentiert sich die PQ somit, wenn ein Unternehmen sich pro Jahr mindestens an 3 öffentlichen Ausschreibungen beteiligt (ggf. auch als NU!). - Welche Kosten müssen Unternehmen für PQ VOB aufwenden und wodurch ergeben sich diese?
Die im freien Wettbewerb stehenden, unabhängigen PQ-Stellen haben alle ihre eigenen Gebührenordnungen. Der Preis für die PQ hängt dabei von vielen Faktoren ab, insbesondere auch von der Anzahl an Leistungsbereichen. Die Kosten stehen dabei im direkten Zusammenhang mit dem Aufwand der PQ-Stellen für die qualifizierte Prüfung der Eignungsnachweise und das Einstellen in die Internetliste. Bei der Aufrechterhaltung können sich die Kosten in den Folgejahren reduzieren. Die jeweiligen Kosten können Sie den Homepages der PQ-Stellen entnehmen.
Unabhängig von den Kosten ist zu bedenken, dass öffentliche Auftraggeber für Freihändige Vergaben oder Beschränkte Ausschreibungen zunehmend Unternehmen aus der PQ-Liste bevorzugt berücksichtigen. Analog können auch Generalunternehmen infolge der neuen Exkulpationsregelung im Sozialgesetzbuch (GU-Haftung) als Nachunternehmer solche aus der PQ-Liste bevorzugen - Die Einbeziehung aller Nachunternehmer hinsichtlich der sicherzustellenden Kriterien der PQ VOB stellt für einzelne Unternehmen Akzeptanzprobleme für PQ VOB dar. Wird dieser Forderung im Vergleich zum üblicherweise praktizierten Einzelnachweisverfahren gemäß VOB/A bei PQ VOB eine höhere Bedeutung beigemessen und wenn ja, worauf beruht diese?
Die Einbeziehung aller Nachunternehmer hinsichtlich der sicherzustellenden Eignungsnachweise folgt dem Grundsatz der VOB/A, dass alle Bauleistungen nur durch geeignete Unternehmen durchgeführt werden dürfen. Insbesondere durch die Vorgaben des EU-Vergaberechts sind Unternehmen auch nach der VOB/A verpflichtet, die Eignungsnachweise der Nachunternehmen vorzulegen. - Es wurde gesagt, dass zusätzlich zu den mit PQ VOB sichergestellten Eignungsnachweisen projektspezifische Eignungsnachweise verlangt werden können. Um welche Nachweise handelt es sich dabei?
Zielsetzung der PQ VOB ist das Basisgeschehen am Bau. Spezielle Bauleistungen wie z.B. vorgespanntes Mauerwerk oder historisches Bruchsteinmauerwerk ist nicht grundsätzlich durch den LB 111-04 Mauerarbeiten abgedeckt. Sofern präqualifizierte Unternehmen dafür keine Referenzen hinterlegt haben, können diese als projektspezifische Nachweise zusätzlich angefordert werden. Auch für durch Referenzen abgedeckte Leistungsbereiche können ggf. weitere Referenzen nachgefordert werden, wenn z.B. besondere Ausführungen, besonderer Umfang oder besondere Umstände vorliegen. - Auf welcher Grundlage erfolgt die Zuordnung von Einzelleistungen gemäß Anlage 2 der Leitlinie?
Generell stellen die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in VOB/C eine Orientierungshilfe für die Zuordnung dar. In einigen Sonderfällen erfolgt die Zuordnung nach dem Ermessen der PQ-Stellen. Um den PQ-Stellen Orientierungshilfen bei den Ermessensspielräumen zu geben, findet regelmäßig ein Erfahrungsaustausch der PQ-Stellen statt. Die Ergebnisse bisheriger Klärungen von Zuordnungen sind unter dem Menüpinkt "PQ-Liste"
unter der Überschrift "Leistungsbereiche und deren Zuordnungen von Bauleistungen" angegeben. - Im Anhang 2 zur Leitlinie werden gelegentlich spezielle Bauleistungen wie das Sandstrahlen von Stahloberflächen oder das Verlegen von Bewehrungsstahl vermisst. Welchen Einzelleistungen nach Anl. 2 werden entsprechende Bauleistungen in den Referenzen zugeordnet?
Gemäß den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in VOB/C sind solche speziellen Teilleistungen z.B. Beton- und Stahlbetonarbeiten (111-01) oder Maler- und Lackierarbeiten (112-10) in der Gruppe Hochbau zuzuordnen. Sofern die Einzelleistungen in einer anderen Gruppe (z.B. Ingenieurbau oder Wasserbau) erbracht wurden, gibt es dafür analog auch weitere LB. Hinsichtlich Zuordnung von Leistungsbereichen siehe auch Nr. 14. - Die Bezeichnung "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" wirft die Frage auf, welche Unternehmen sich beim PQ-Verein präqualifizieren lassen können - nur welche aus dem Bauhauptnebengewerke?
Beim PQ-Verein präqualifizierbar sind generell alle Unternehmen aus dem Bauhaupt- und dem Baunebengewerbe für alle Arten von Bauleistungen nach VOB/C. Generell gehören Hochbau (z.B. Wohnungsbau, gewerblicher Bau, öffentlicher Hochbar) und Tiefbau (z.B. Straßenbau, gewerblicher Straßenbau, öffentlicher Straßenbau) zum Bauhauptgewerke. Alles, was nicht unter Hoch- und Tiefbau fällt, ist dem Baunebengewerbe zuzuordnen. Dazu gehört üblicherweise (d.h. von Ausnahmen abgesehen) auch das Ausbaugewerbe (z.B. Haustechnik, Maler, Tapezierer, Bauschlosser, Schreiner). - Wie ist die Gültigkeit der Präqualifikation geregelt?
Die Gültigkeit der Präqualifikation ergibt sich gemäß § 9 der Leitlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahren aus dem aktuellen Internetauszug. Die Gültigkeit der Präqualifikation ist somit solange gegeben, wie alle für die Präqualifikation hinterlegten Eignungsnachweise gültig sind. Die Aktualität der in der PQ-Liste hinterlegten Nachweise ist ebenfalls mit § 9 der Leitlinie des BMVBS vorgegeben. Danach wird eine Präqualifikation z.B. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der erforderlichen nachweise nach Anlage 1 der Leitlinie gestrichen. Um dem vorzubeugen, sorgen die Präqualifizierungsstellen in Abstimmung mit den präqualifizierten Unternehmen in der Regel für eine rechtzeitige Aktualisierung aller geforderten Nachweise. Die jeweiligen Nachweise sind der Anlage 1 der Leitlinie zu entnehmen. Sie entsprechen den Vorgaben aus § 6 Abs. 3 in VOB/A.
Kontakt zur Präqualifikation (PQ VOB)
Interessierte Unternehmen können Ihren Antrag auf Präqualifikation (PQ VOB) nach ihrer Wahl an eine der fünf ausgewählten Präqualifizierungsstellen richten. Für weitere Fragen zur Antragstellung stehen die Mitarbeiter dort jederzeit zur Verfügung.
