VergabeNavigator 4/25

Auftraggeber sollten Möglichkeit der Präqualifikation stärker nutzen - Beitrag des PQ-Vereins im VergabeNavigator

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Bereits im Jahr 2005 wurde in Deutschland das Amtliche Verzeichnis für die Präqualifikation von Bauunternehmen (PQ-VOB) eingeführt. Trotz der rechtlichen Verankerung in der VOB/A, dem GWB und dem SGB wird dieses digitale Verzeichnis von den öffentlichen Auftraggebern nicht vollumfänglich genutzt und es bestehen Unsicherheiten im rechtlichen Kontext.

 

Die Ausgangslage

Bereits im Jahr 2005 wurde die Präqualifikation (PQ VOB) von Unternehmen für öffentliche Bauaufträge in Deutschland in der VOB/A verankert. Ziel war die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise gemäß VOB/A. Die Veröffentlichung der präqualifizierten Unternehmen erfolgt abschließend in der Internetliste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. unter www.pq-verein.de. Hierbei sind alle Daten digital abrufbar! PQ-VOB ist in die
E-Vergabeplattformen der einzelnen Bundesländer integriert (aktuell in 4 Bundesländern, die übrigen sollen bis Ende des Jahres eingebunden sein).

 

Für die Überwachung der eingestellten Daten ist der Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. verantwortlich – dessen Vorstand wird unter Führung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von den Vertretern der Bundesministerien für Wirtschaft (BMWK) und Digitales (BMDV) sowie Vertretern der Verbände der Bauindustrie, des Handwerks und der Interessengemeinschaft Bauen, Agrar und Umwelt gebildet. Weitere Mitglieder des Vereins werden von allen Bundesländern sowie Verbänden der Industrie und des Handwerks entsandt.

 

Die Aufgabe

Der PQ-Verein führt das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB, konzessioniert die Präqualifizierungsstellen, welche die Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes präqualifizieren und entwickelt das Systems PQ VOB weiter.

Gebunden ist er an die Vorgaben der Leitlinie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, die in der jeweiligen Fassung im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht wird.

 

PQ-VOB im Vergabeverfahren

Die PQ setzt bereits früh im Vergabeverfahren an. Bereits in der Auftragsbekanntmachung ist vorgesehen, dass nach PQ-VOB präqualifizierte Unternehmen Ihre PQ-Nummer angeben und das Ausfüllen der Eigenerklärung FB 214 damit entfällt.

Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die Eintragung in PQ-VOB gleichwertig mit der Eigenerklärung ist.  Vielmehr ist durch die Eintragung in PQ-VOB (und nur nach PQ-VOB !) nicht nur die formelle Erklärung der Eignung abgedeckt, sondern auch bereits die Prüfung der Eignungsnachweise, die bei nicht präqualifizierten Unternehmen von den Vergabestellen selbst durchgeführt werden muss, abgeschlossen.

Ausschließlich Unternehmen mit gültigen Nachweisen werden präqualifiziert, wobei hier die Prüfung auch Plausibilitätsprüfungen der Nachweise untereinander enthält und Unternehmen nur nach positiver Prüfentscheidung in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB aufgenommen werden.

Einzig die hinterlegten Referenzen sowie in der Auftragsbekanntmachung geforderten zusätzlichen Nachweise sind durch die Vergabestelle auftragsbezogen zu prüfen.

 

Inhalte der Eintragung im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB

Gemäß der Leitlinie zur Präqualifikation, herausgegeben vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, werden durch die Präqualifikation alle Vorgaben von §6a VOB/A geprüft und nur bei Erfüllen die Präqualifikation PQ-VOB erteilt.

Die Leitlinie in der jeweils gültigen Fassung ist auf der Webseite des PQ-Vereins abrufbar:

https://www.pq-verein.de/fileadmin/dokumente/BAnz_AT_20.06.2022_B5.pdf

In der Anlage 1 der Leitlinie sind die Kriterien unter der lfd. Nr. 1 bis 16 aufgeführt. Hier wird der gemäß der rechtlichen Anforderung der VOB/A  der entsprechende, in der PQ-VOB hinterlegte Nachweis sowie dessen Gültigkeitsdauer beschrieben.


Hierbei ist zu beachten, dass die Zuordnung eines Nachweises zur rechtlichen Anforderung der VOB/A durch das Bundesministerium in Verbindung mit dem Deutschen Vergabeausschuss erfolgte und verbindlich ist – die Forderung eines  alternativen Nachweises für die gleiche Vorgabe in der VOB/A ist nicht zulässig (vgl. Beschluss Vergabekammer Nordbayern 21.VK-3194-08/16 sinngemäß)

 

 

 

Rechtliche Würdigung von PQ-VOB

Nach §6b VOB/A ist das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB namentlich als Nachweismittel der Eignung genannt. Aus diesem Grunde muss die Eintragung im Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen PQ-VOB für die Eignung als verbindlich anerkannt werden (VK Rheinland, Beschluss vom 02.04.2024 - VK 2/24).

Die Eignung wird dann auch im §122 GWB Abs 3 aufgenommen. Hier heißt es „Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.“

Und nicht zuletzt führt §28e SGB IV aus, dass so lange ein Unternehmen präqualifiziert ist, dessen Auftraggeber von der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG für die Beiträge zum Urlaubskassenverfahren bis zur Höhe des in der Enthaftungsbescheinigung angegebenen Beitragsanteils befreit sind.

Um den Mehraufwand für die Präqualifikation zu würdigen, wurde in den Bundeserlassen für den Hoch- und Straßenbau sinngemäß festgeschrieben, dass bei Beschränkten Ausschreibungen und  Freihändigen Vergaben ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb sowie Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung präqualifizierte Unternehmen bevorzugt anzufragen sind (siehe Erlass B 15 – 8163.9/5 vom 05.09.2008). Die Bundeserlasse wurden von den Bundesländern weitgehend übernommen.

 

Zusammenfassende Betrachtung für öffentliche Auftraggeber

  • Sicherheit durch fachkundige Prüfung von unabhängigen Experten
  • Sicherheit durch ständige Aktualisierung aller Nachweise - PQ-VOB ist tagesaktuell (kein Zertifikat – Gültigkeit gemäß aktuellem Internetauszug!)
  • Keine Kosten!
  • Bundeseinheitliches System
  • Keine über die VOB hinausgehenden Anforderungen, aber Sanktionen möglich! (Ggf. Sperrung für die PQ-Liste von 24 Monaten)
  • Abruf der digitalen Daten direkt aus ausgewählten elektronischen Vergabesystemen heraus

 

Fazit

  • Nutzen Sie das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB und beantragen Sie einen kostenlosen Login unter:

https://www.pq-verein.de/fileadmin/dokumente/Antrag_Login-Formular.pdf

  • Fördern Sie die Entbürokratisierung und Digitalisierung durch Verzicht auf Papiernachweise in doppelter Form (Amtliches Verzeichnis PQ-VOB und zusätzliche Anforderung beim Bieter)
  • Auf Anfrage führen wir gerne kostenfreie Inhouse Veranstaltungen oder Onlineseminare bei Ihnen durch