Häufig gestellte Fragen
- Wie ist ein Eignungsnachweis, der online überprüft wurde, gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt oder anderen übergeordneten Stellen belegbar?
Alle Nachweise liegen bei den PQ-Stellen in Papierform vor, sind mittels der
Reg.-Nr. stets rückverfolgbar und können dort angefordert werden. - Können Auftraggeber darauf vertrauen, dass die in der PQ-Liste hinterlegten Nachweise gültig sind und woraus ergibt sich die Gültigkeit?
Rechtzeitig vor dem Ablaufen einzelner Nachweise sorgen die PQ-Stellen für eine
kontinuierliche Aktualisierung. Die aktuelle Gültigkeit ergibt sich somit aus der tagesaktuellen PQ-Liste. - Wie ist mit der PQ sichergestellt, dass nach Ablauf der zeitlich begrenzten Gültigkeit von Eignungsnachweisen eine Aktualisierung erfolgt?
Im Fall von nicht rechtzeitigem Ersatz von ungültig gewordenen Nachweisen werden die Unternehmen aus der PQ-Liste entfernt. - Können Auftraggeber die vertragsgemäße Ausführung in Referenzen bedenkenlos bestätigen, auch wenn die Gewährleistungszeit noch nicht abgelaufen ist und Haftungsrisiken für die Richtigkeit der vom Unternehmen dokumentierten Angaben bestehen?
Durch Unterzeichnung der Referenzen bestätigt der Referenzgeber die auftragsgemäße Ausführung sowie seine Zustimmung zur Veröffentlichung zum Zweck der Präqualifikation des Unternehmens, er haftet jedoch nicht für die Richtigkeit der seitens des Unternehmens eingetragenen Angaben.
Gewährleistungs- oder Rechtsansprüche werden durch die Unterzeichnung nicht berührt. Diese Information ist in unserer Website unter PQ-Liste/Informationen für Referenzgeber enthalten. - Muss der Eignungsnachweis durch PQ von Öffentlichen Auftraggebern generell anerkannt werden?
In dem Umfang, in dem mit der Präqualifikation Nachweise eingestellt sind, müssen Öffentliche Auftraggeber grundsätzlich die Eignungsnachweise der Präqualifikation akzeptieren. Zusätzliche Nachweise, können ggf. zusätzlich verlangt werden. - Können die mit der PQ hinterlegten Nachweise auch von Öffentlichen Auftraggebern geprüft werden?
Öffentliche Auftragnehmer können in jedem Falle Einblick nehmen in die hinterlegten Nachweise und damit auch einer eigenen Prüfung unterziehen. - Kann der Öffentliche Auftraggeber zusätzliche Referenzen verlangen, wenn die in der PQ-Liste angegebenen Leistungsbereiche mit den hinterlegten Referenzen nicht hinreichend die ausgeschriebenen Bauleistungen abdecken?
Ja, sofern die in der PQ-Liste eingestellten Referenzen nicht hinreichend mit den ausgeschriebenen Bauleistungen übereinstimmen, können Öffentliche Auftraggeber weitere Referenzen als Eignungsnachweise vom Unternehmen verlangen, vgl. auch Frage 13. - Kann der Öffentliche Auftraggeber ergänzende Nachweise fordern, wenn aus seiner Sicht zweifelhaft ist, ob die hinterlegten Referenzen den präqualifizierten Leistungsbereich hinreichend abdecken?
Die PQ-Stellen haben bei der Beurteilung der Frage, ob eine Referenz einen bestimmten Leistungsbereich abdeckt, einen gewissen Beurteilungsspielraum. Ist für den Öffentlichen Auftraggeber im Einzelfall zweifelhaft, ob die Eignung des Unternehmers für die Durchführung eines speziellen Bauauftrages in diesem, präqualifizierten Leistungsbereich ausreichend durch die hierfür hinterlegten Referenzen nachgewiesen ist, kann er vom Unternehmer ergänzende Angaben fordern. - Haben auch nichtöffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, die PQ-Liste zu nutzen?
Ja, zumindest hinsichtlich des allgemein zugänglichen öffentlichen Teils der PQ-Liste. Für die im geschützten Teil der PQ-Liste hinterlegten Eignungsnachweise ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Es steht den präqualifizierten Unternehmen frei, ihre Zugangsberechtigung für ihre eigenen Nachweise an Auftraggeber oder auch Generalunternehmer weiterzugeben.
Der PQ-Verein hat hierzu eine neue Schnittstelle implementiert, welche die schnelle Abfrage des öffentliche Teils des Amtlichen Verzeichnisses unter Umgehung der Suche auf der Webseite des PQ-Vereins ermöglicht. Über eine einzige Codezeile kann mit der Eingabe der PQ-Nummer der Status des Unternehmens abgefragt werden. Mit einer entsprechenden Software kann so auch automatisiert der gespeicherte Inhalt einer Excelliste abgerufen werden. So können z.B. 30 oder mehr Unternehmen in Sekundenbruchteilen auf die Gültigkeit Ihrer PQ abgefragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier. - Rentiert sich PQ VOB auch für Unternehmen, die sich nur gelegentlich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen?
Nach Recherchen von mehreren Sachverständigen entsprechen die jährlichen Kosten der Präqualifikation ungefähr dem dreifachen Aufwand für ein Einzelnachweisverfahren. Vor dem Hintergrund der Kosten rentiert sich die PQ somit, wenn ein Unternehmen sich pro Jahr mindestens an 3 öffentlichen Ausschreibungen beteiligt (ggf. auch als NU!). - Welche Kosten müssen Unternehmen für PQ VOB aufwenden und wodurch ergeben sich diese?
Die im freien Wettbewerb stehenden, unabhängigen PQ-Stellen haben alle ihre eigenen Gebührenordnungen. Der Preis für die PQ hängt dabei von vielen Faktoren ab, insbesondere auch von der Anzahl an Leistungsbereichen. Die Kosten stehen dabei im direkten Zusammenhang mit dem Aufwand der PQ-Stellen für die qualifizierte Prüfung der Eignungsnachweise und das Einstellen in die Internetliste. Bei der Aufrechterhaltung können sich die Kosten in den Folgejahren reduzieren. Die jeweiligen Kosten können Sie den Homepages der PQ-Stellen entnehmen.
Unabhängig von den Kosten ist zu bedenken, dass öffentliche Auftraggeber für Freihändige Vergaben oder Beschränkte Ausschreibungen zunehmend Unternehmen aus der PQ-Liste bevorzugt berücksichtigen. Analog können auch Generalunternehmen infolge der neuen Exkulpationsregelung im Sozialgesetzbuch (GU-Haftung) als Nachunternehmer solche aus der PQ-Liste bevorzugen - Die Einbeziehung aller Nachunternehmer hinsichtlich der sicherzustellenden Kriterien der PQ VOB stellt für einzelne Unternehmen Akzeptanzprobleme für PQ VOB dar. Wird dieser Forderung im Vergleich zum üblicherweise praktizierten Einzelnachweisverfahren gemäß VOB/A bei PQ VOB eine höhere Bedeutung beigemessen und wenn ja, worauf beruht diese?
Die Einbeziehung aller Nachunternehmer hinsichtlich der sicherzustellenden Eignungsnachweise folgt dem Grundsatz der VOB/A, dass alle Bauleistungen nur durch geeignete Unternehmen durchgeführt werden dürfen. Insbesondere durch die Vorgaben des EU-Vergaberechts sind Unternehmen auch nach der VOB/A verpflichtet, die Eignungsnachweise der Nachunternehmen vorzulegen. - Es wurde gesagt, dass zusätzlich zu den mit PQ VOB sichergestellten Eignungsnachweisen projektspezifische Eignungsnachweise verlangt werden können. Um welche Nachweise handelt es sich dabei?
Zielsetzung der PQ VOB ist das Basisgeschehen am Bau. Spezielle Bauleistungen wie z.B. vorgespanntes Mauerwerk oder historisches Bruchsteinmauerwerk ist nicht grundsätzlich durch den LB 111-04 Mauerarbeiten abgedeckt. Sofern präqualifizierte Unternehmen dafür keine Referenzen hinterlegt haben, können diese als projektspezifische Nachweise zusätzlich angefordert werden. Auch für durch Referenzen abgedeckte Leistungsbereiche können ggf. weitere Referenzen nachgefordert werden, wenn z.B. besondere Ausführungen, besonderer Umfang oder besondere Umstände vorliegen. - Auf welcher Grundlage erfolgt die Zuordnung von Einzelleistungen gemäß Anlage 2 der Leitlinie?
Generell stellen die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in VOB/C eine Orientierungshilfe für die Zuordnung dar. In einigen Sonderfällen erfolgt die Zuordnung nach dem Ermessen der PQ-Stellen. Um den PQ-Stellen Orientierungshilfen bei den Ermessensspielräumen zu geben, findet regelmäßig ein Erfahrungsaustausch der PQ-Stellen statt. Die Ergebnisse bisheriger Klärungen von Zuordnungen sind unter dem Menüpunkt "PQ-Liste"
unter der Überschrift "Leistungsbereiche und deren Zuordnungen von Bauleistungen" angegeben. - Im Anhang 2 zur Leitlinie werden gelegentlich spezielle Bauleistungen wie das Sandstrahlen von Stahloberflächen oder das Verlegen von Bewehrungsstahl vermisst. Welchen Einzelleistungen nach Anl. 2 werden entsprechende Bauleistungen in den Referenzen zugeordnet?
Gemäß den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in VOB/C sind solche speziellen Teilleistungen z.B. Beton- und Stahlbetonarbeiten (111-01) oder Maler- und Lackierarbeiten (112-10) in der Gruppe Hochbau zuzuordnen. Sofern die Einzelleistungen in einer anderen Gruppe (z.B. Ingenieurbau oder Wasserbau) erbracht wurden, gibt es dafür analog auch weitere LB. Hinsichtlich Zuordnung von Leistungsbereichen siehe auch Nr. 14. - Die Bezeichnung "Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen" wirft die Frage auf, welche Unternehmen sich beim PQ-Verein präqualifizieren lassen können - nur Bauunternehmen?
Beim PQ-Verein präqualifizierbar sind generell alle Unternehmen aus dem Bauhaupt- und dem Baunebengewerbe für alle Arten von Bauleistungen nach VOB/C. Generell gehören Hochbau (z.B. Wohnungsbau, gewerblicher Bau, öffentlicher Hochbau) und Tiefbau (z.B. Straßenbau, gewerblicher Straßenbau, öffentlicher Straßenbau) zum Bauhauptgewerbe. Alles, was nicht unter Hoch- und Tiefbau fällt, ist dem Baunebengewerbe zuzuordnen. Dazu gehört üblicherweise (d.h. von Ausnahmen abgesehen) auch das Ausbaugewerbe (z.B. Haustechnik, Maler, Tapezierer, Bauschlosser, Schreiner). - Wie ist die Gültigkeit der Präqualifikation geregelt?
Die Gültigkeit der Präqualifikation ergibt sich gemäß Kapitel 8 der Leitlinie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimatfür die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens aus dem aktuellen Internetauszug. Die Gültigkeit der Präqualifikation ist somit solange gegeben, wie alle für die Präqualifikation hinterlegten Eignungsnachweise gültig sind. Die Aktualität der in der PQ-Liste hinterlegten Nachweise ist ebenfalls mit Kapitel 8 der Leitlinie des BMI vorgegeben. Danach wird eine Präqualifikation z.B. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der erforderlichen Nachweise nach Anlage 1 der Leitlinie gestrichen. Um dem vorzubeugen, sorgen die Präqualifizierungsstellen in Abstimmung mit den präqualifizierten Unternehmen in der Regel für eine rechtzeitige Aktualisierung aller geforderten Nachweise. Die jeweiligen Nachweise sind der Anlage 1 der Leitlinie zu entnehmen. Sie entsprechen den Vorgaben aus § 6a bzw. §6a EU in VOB/A.
- Kann der Eignungsnachweis gemäß § 6a Abs. 1 durch eine Eigenerklärung erfolgen und damit die Präqualifikation ersetzen?
Nein! Die Auftraggeberseite ist zur Überprüfung und damit zur Feststellung der Eignung verpflichtet. Die mit der VOB 2009 erweiterte Möglichkeit der Abgabe einer Eigenerklärung ist geeignet, die Eignung der Bieter vorläufig festzustellen. Die endgültige Feststellung der Eignung ergibt erst die positive Prüfung der entsprechenden Bescheinigungen zuständiger Stellen, die das Unternehmen, dessen Angebot in die engere Wahl gekommen ist, zur Bestätigung der Eigenerklärung vorlegen muss (§ 6a Abs. 1 VOB/A). In Anlehnung an § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A hat das Unternehmen nach Aufforderung innerhalb einer nach dem Kalender bestimmten Frist alle Bescheinigungen vorzulegen. Werden diese gar nicht, unvollständig oder verspätet vorgelegt, erfolgt der Ausschluss des Angebots. Sollten die Unterlagen hinsichtlich der abgegebenen Eigenerklärung abweichen, ist das Angebot ebenfalls auszuschließen.
- Kann eine Vergabestelle der Eigenerklärung hinsichtlich Insolvenz vertrauen, auch wenn diese zur Aufrechterhaltung der Präqualifikation nur alle 12 Monate aktualisiert wird?
Ja, weil diese Eigenerklärung in Verbindung mit einer weiteren Eigenerklärung hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitteilung über wesentliche Änderungen gem. Kapitel 5.3 der Leitlinie steht. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ist entsprechend Kapitel 8.2 Absatz 2 der Leitlinie mit Sanktionen verbunden (Streichung und 24-Monatssperre). Darüber hinaus werden andere Nachweise von der BG oder SOKA häufig in wesentlich kürzeren Abständen aktualisiert, was mittels Plausibilitätsprüfung auch Informationen für die Eigenerklärung hinsichtlich Insolvenz liefert. In der Summe aller Kriterien liefert eine gültige Präqualifikation somit auch zu dieser Frage ein Höchstmaß an Vertrauen.
- Setzt der Hinweis eines Bewerbers auf seine durch PQ nachgewiesene Eignung das Einverständnis des Auftraggebers voraus?
Gemäß VOB/A ist der Eignungsnachweis mittels Eintragung in das amtliche Verzeichnis präq. Bauunternehmen zulässig und alle öAG, die zur Anwendung der VOB/A verpflichtet sind, haben den Eintrag in das amtliche Verzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (PQ-Verzeichnis) als Nachweis der Eignung verbindlich anzuerkennen. Daher setzt der Hinweis des Bewerbers auf seine durch PQ nachgewiesene Eignung keineswegs das Einverständnis des Auftraggebers voraus, sondern der Auftraggeber verstößt bei Nichtanerkennung der PQ gegen die VOB/A und muss die Konsequenzen dieses fehlerhaften Verhaltens tragen.
- Wie können Hauptunternehmer prüfen ob Ihre Nachunternehmer präqualifiziert sind?
Hierfür stehen zwei Methoden zur Verfügung:
a) Abfrage der PQ Nummer über die PQ-Liste - wird das Unternehmen bei der Suche gefunden ist es aktuell präqualifiziert.
b) Abfrage über den Online Zugang des Amtlichen Verzeichnisses.Der PQ-Verein hat hierzu eine neue Schnittstelle implementiert, welche die schnelle Abfrage des öffentliche Teils des Amtlichen Verzeichnisses unter Umgehung der Suche auf der Webseite des PQ-Vereins ermöglicht. Über eine einzige Codezeile kann mit der Eingabe der PQ-Nummer der Status des Unternehmens abgefragt werden. Mit einer entsprechenden Software kann so auch automatisiert der gespeicherte Inhalt einer Excelliste abgerufen werden. So können z.B. 30 oder mehr Unternehmen in Sekundenbruchteilen auf die Gültigkeit Ihrer PQ abgefragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier. Bei den Referenzen ist eine „Lücke“ in der Nummerierung. Die Referenzen sind in diesem Sammeldownload Nummeriert mit:
Reference1, reference2 bis reference8, refernce18, Reference 19, usw.
Unsere Frage ist nun warum existiert diese Lücke? Warum wird die Nummerierung nicht fortgeschrieben?
Mit der Nummerierung der Referenzen hat es seine Richtigkeit. Die hinterlegten Referenzen der Firma sind vollständig. Die von Ihnen vermutetet Lücke liegt nicht vor, sondern resultiert nur aus technischen Gründen. Im vorliegenden Fall wurden die Referenzen 9-17 von der PQ-Stelle aus dem Datensatz entfernt. Dies wird notwendig, wenn z.B. der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist oder wenn die Firma dies wünscht. Der Index wird dann bei Hinzufügen neuer Referenzen mit der höchsten Zahl fortgeführt und die alten Indizes hierbei nicht ersetzt.Eine Ausnahme besteht, wenn der Datensatz gecancelt (Entzug der PQ) und später wieder NEU eingestellt würde – bei der Neueinstellung werden die Indizes für die Referenzen neu aufgebaut und würden dann ohne ‚Lücke‘ dargestellt werden.
Warum ist beim Nachweis der Leitlinie Anlage 1, lfd. Nr. 8 verschiedentlich ein Dokument der SOKA-Bau hinterlegt welches ein veraltetes Datum trägt?
Der PQ-Verein und seine PQ-Stellen streben eine digitale Abfrage bei der SOKA an. Bei der digitalen Abfrage übersendet die SOKA keine Dokumente mehr, sondern bestätigt den PQ Stellen die Meldungs- und Zahlungsverpflichtungen der Unternehmen erfüllt sind. Deshalb enthält das hinterlegte Dokument die Information, das die Gültigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA ausschließlich durch die Gültigkeitsangabe der Detailansicht des Amtlichen Verzeichnisses zu entnehmen ist. Auch die Enthaftungsobergrenze ist dem Amtlichen Verzeichnis zu entnehmen.