Leitlinie
Die Gründung und Arbeitsweise des Vereins erfolgte auf der Basis folgender Grundlagen:
- Leitlinie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens vom 28.08.2019
- Anlage 1 (Kriterien der Präqualifizierung)
- Anlage 2 (Einteilung der Leistungsbereiche)
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Referat BW I 7) hat am 28.08.2019 eine Neufassung der Leitlinie für die Präqualifikation von Bauunternehmen eingeführt, die ab dem 01.11.2019 als verbindliche Grundlage für die Präqualifikation die bis dahin gültige Fassung vom 23.09.2016 ersetzt.
Gegenüber der Fassung vom 23.09.2016 ergeben sich mit der Neuausgabe folgende Änderungen:
Leitlinie:
Kapitel 1, 2 | Bezugnahme auf VOB/A, EU VOB/A und VS VOB/A |
Kapitel 3.1.3; 3.1.6; 3.3; 4; 6.2; 13 | Gestrichen |
Kapitel 2 bis 8 | Neuregelung der Begriffe, Organe und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Akkreditierung und Konzessionsvergabe |
Kapitel 11 | Konkretisierung Datenschutz |
Anlage 1: | |
Nr. 1, 2, 7, 8, 11-14 Begriffsbestimmungen: | Bezugnahme auf VOB/A, EU VOB/A und VS VOB/A |
Nr. 3: | Ergänzung von § 232a Absatz 1- 5; § 232b und § 233 sowie § 263a; § 266a; § 299a, § 299b |
Nr. 4: | Streichung von § 9 SchwarzArbG |
Nr. 6: | Konkretisierungen des 2. Spiegelstriches sowie des Nachweises für den 3. Spiegelstrich |
Nr 12: | Konkretisierungen des 2. Spiegelstriches sowie der Nachweise für den 1. - 3. Spiegelstrich |
Nr. 14: | Streichung der Eigenerklärung zu den Referenzen |
Nr. 15 (NEU): | Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Ausführung früherer Aufträge (wurde aus Nr. 14 übernommen) |
Anlage 2: | keine Änderungen |
Markensatzung
Der Verein führt eine eingetragene Kollektivmarke - Wort/Bildmarke, welche von den Mitgliedern, den präqualifizierten Unternehmen und den Präqualifizierungsstellen ausschließlich in der eingetragenen Form verwendet werden darf, wobei die präqualifizierten Unternehmen unter der Marke ihre Registriernummer anzugeben haben (vgl. Anlage Markensatzung).