Leitlinie

Die Gründung und Arbeitsweise des Vereins erfolgte auf der Basis folgender Grundlagen:

  • Leitlinie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens vom 13.05.2022
  • Anlage 1 (Kriterien der Präqualifizierung)
  • Anlage 2 (Einteilung der Leistungsbereiche)

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (Referat BW I 7) hat am 13.05.2022 eine Neufassung der Leitlinie für die Präqualifikation von Bauunternehmen eingeführt, die ab dem 01.10.2022 als verbindliche Grundlage für die Präqualifikation die bis dahin gültige Fassung vom 28.08.2019 ersetzt.

Gegenüber der Fassung vom 28.08.2019 ergeben sich mit der Neuausgabe folgende Änderungen:

Leitlinie:

Kapitel 3.1.1

Bezug auf Regel 71 SD 6 063 gestrichen bzw. verallgemeinert. Für die Überwachung bzw. Aufsicht verantwortliche Institutionen konkretisiert

 

Kapitel 3.2.2

Gestrichen

 

Kapitel 4.1 bis 4.3

Neuregelung der Begriffe, Organe und Verantwortlichkeiten

 

Kapitel 5

Konkretisierung bzw. Ergänzung der Kriterien der Plausibilitätsprüfung

 

Kapitel 5.1

Konkretisierung des zeitlichen Rahmens für die Mitteilungspflicht des Unternehmens bzgl. PQ relevanten Änderungen

 

Kapitel 6

Konkretisierung der Leitlinie bzgl. Teilziffer 7.7 der DIN EN ISO/IEC 17065 hinsichtlich der Zertifizierungsdokumentation

 

Kapitel 8.1

Konkretisierung unter Bezugnahme auf Kapitel 8.2 Abs 1 Buchstabe b

 

Kapitel 8.2 Abs 1

Erweiterung der Streichung um Ergebnis der negativen Plausibilitätsprüfung (Buchstabe d)

 

Kapitel 8.2 Abs 2

Konkretisierung der Streichung bei falschen Hinweisen auf die PQ

 

Kapitel 9

Neuregelung der Selbstreinigung unter Bezugnahme auf das WReG

 

Kapitel 11

Ergänzung der Zustimmung zur Auskunft aus dem Wettbewerbsregister und Neuregelung zur Aufbewahrungspflicht bei Beschwerden

 

Anlage 1:

 

 

Nr. 5a (NEU):

Elektronische Abfrage des Wettbewerbsregisters

 

Nr. 6:

Neuregelung des Nachweises von Selbstreinigungsmaßnahmen für Sachverhalte die nicht von § 2 WRegG erfasst sind

 

Nr. 9:

Neuregelung des Nachweises zur Erfüllung der Zahling von Mindestlohn

 

Anhang 1:

 

 

Nr.2

Erfordernis der Angabe einer eMail Adresse von Bauherr, Auftraggeber und Referenzgeber

 
Anlage 2:keine Änderungen 

 

Markensatzung

Der Verein führt eine eingetragene Kollektivmarke - Wort/Bildmarke, welche von den Mitgliedern, den präqualifizierten Unternehmen und den Präqualifizierungsstellen ausschließlich in der eingetragenen Form verwendet werden darf, wobei die präqualifizierten Unternehmen unter der Marke ihre Registriernummer anzugeben haben (vgl. Anlage Markensatzung).