Informationen für öffentliche Auftraggeber

Die Vergabestellen öffentlicher Auftraggeber können sich über die Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes hinsichtlich deren Eignung für öffentliche Bauaufträge in Deutschland im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen erkundigen.

Das amtliche Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert. Es enthält einen der Öffentlichkeit frei zugänglichen Teil sowie einen passwortgeschützten Teil.

Der Schlüssel zu einem Unternehmen ist seine Registriernummer. Diese Registriernummer besteht aus einem 3-stelligen Präfix, welches die PQ-Stelle bezeichnet, sowie die durch die PQ-Stelle vergebene individuelle 6-stellige Nummer ("000000") für das Unternehmen. Diese beiden Ziffernfolgen werden durch einen Punkt getrennt.

Anhand des Präfix können zurzeit folgende PQ-Stellen identifiziert werden:

  • 101. - DQB - Deutsche Gesellschaft für Qualifizierung und Bewertung GmbH
  • 011. - DVGW CERT GmbH
  • 110. - Zertifizierung Bau GmbH, NL Mainz
  • 001. - VMC Präqualifikation GmbH 
  • 010. - Zertifizierung Bau GmbH
  • 100. - PQ-Bau GmbH

Der für die Öffentlichkeit frei zugängliche Teil gibt Auskunft über Name, Anschrift, Leistungsbereiche und Registriernummer der präqualifizierten Bauunternehmen.

Der passwortgeschützte Teil des amtlichen Verzeichnisses beinhaltet darüber hinaus die für die Bewertung des präqualifizierten Unternehmens bei den Präqualifizierungsstellen eingereichten Eignungsnachweise gemäß 6a VOB/A bzw. § 6a EU VOB/A.

Vergabestellen öffentlicher Auftraggeber erhalten mittels Anlage "Antrag Login" Zugang zum geschützten Teil des Amtlichen Verzeichnisses. Sofern Ingenieurbüros für öffentliche Auftraggeber mit der Eignungsprüfung von Bietern befasst sind, erhalten auch diese mittels "Antrag Login" unentgeltlich ein Login zum geschützten Teil des Amtlichen Verzeichnisses. Dieses erfordert im Antrag die Benennung des Ingenieurbüros als Vergabestelle und zusätzlich eine schriftliche Bestätigung des öffentlichen Auftraggebers. Bei Aufruf des Logins geht die Internetseite in den gesicherten Modus (HTTPS) über und die Anmeldedaten werden verschlüsselt übertragen.

Weiterhin besteht für alle die Möglichkeit einen Online Zugang zur Abfrage des öffentlichen Teils des Amtlichen Verzeichnisses zu erhalten. Beachten Sie hierbei, dass mit diesem Zugang keine Ansicht der hinterlegten Nachweise möglich ist. Hierfür füllen Sie bitte das Formular aus und übersenden es an den PQ-Verein. Weitere Informationen zu dem Online Zugang und dessen Nutzungsmöglichkeiten haben wir für Sie hier verlinkt.

Weist ein Unternehmen seine auftragsunabhängige Eignung mittels eines Verweises auf die Eintragung im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen nach, so sind mit dieser Eintragung folgende Eignungskriterien erfüllt (vgl. auch Hinweisblatt für öAG):

1. Gültigkeit der Präqualifizierung PQ-VOB und Datenschutz

Die Gültigkeit der Präqualifizierung und deren Nachweise ergibt sich immer aus dem aktuellen Internetauszug. Zertifikate mit Laufzeiten werden vom PQ-Verein nicht ausgestellt und besitzen keine Gültigkeit. Die PQ-Stellen aktualisieren fortlaufend Nachweise der präqualifizierten Unternehmen soweit verfügbar. Abgelaufende Nachweise resultieren in einem sofortigen Entzug der Präqualifizierung. Davon unbenommen bleibt die Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse der Vergabestellen mit dem betreffenden Unternehmen.

Im Zusammenhang mit der Präqualifikation besteht für präqualifizierte Unternehmen die Möglichkeit, in eigener Verantwortung und unabhängig von der Präqualifikation „Zusätzliche Nachweise“ gemäß der Anlage „zusätzliche Nachweise“ in der PQ-Liste einstellen zu lassen.

Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche Nachweise (auftragsbezogene Angaben) können verlangt werden und müssen in der Ausschreibung genannt werden. Dies betrifft beispielsweise Nachweise der fachlichen Eignung der Bieter in Bezug auf technische Anforderungen der ausgeschriebenen Bauleistung oder Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und kann auch den Umfang der Leistungen umfassen.

Die Vergabestellen öffentlicher Auftraggeber erhalten nach einem entsprechenden Antrag vom Verein eine Zugangsberechtigung (Name und Passwort), mit der sie zur detaillierten Einsichtnahme der Angaben des präqualifizierten Unternehmens berechtigt sind. Der Antrag auf Erteilung eines Passwortes beinhaltet eine Vertraulichkeitserklärung der Vergabestelle für ihre Mitarbeiter. Damit wird jede kommerzielle oder nicht dem Zweck der Präqualifikation dienende Nutzung oder Weitergabe der Daten an Dritte ausgeschlossen.

2. Rechtliche Zuverlässigkeit
  • Nachweis, dass die in § 6a Abs. 2 Nr. 5 bis 8 VOB/A genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen (vgl. Nr. 1. bis 3, 6 bis 8, 111) Anlage 1 der Leitlinie vom 23.09.2016);
  • Nachweis der ordnungsgemäßen Gewerbeanmeldung und Eintragung im Handelsregister und im Berufsregister des Firmensitzes nach § 6a Abs. 2 Nr. 4 (vgl. Nr. 12 Anlage 1);
  • Gesetzliche Verpflichtungen:
  • Nachweis, dass keine Eintragungen im Gewerbezentralregister 2) nach § 150a GewO vorliegen, die z.B. einen Ausschluss nach § 21 SchwarzArbG oder nach § 21 Abs. 1 AEntG rechtfertigen (vgl. Nr. 4 Anlage 1);
  • Nachweis der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns (§ 1 AEntG), soweit diese Verpflichtung besteht (vgl. Nr. 9 Anlage 1);
  • Nachweis, dass keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vorliegt (vgl. Nr. 5 Anlage 1);
  • Nachweis der Verpflichtung, nur Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind, dem öffentlichen Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen, rechtzeitig den Namen und die Kennziffer anzugeben, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich in der Liste präqualifizierter Unternehmer geführt wird, dem öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen, (vgl. Nr. 9 Anlage 1);

1) Die Vergabestellen werden darauf hingewiesen, dass infolge verzögerter Aktualisierung der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG, oder der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft, oder der tarifvertraglichen Sozialkasse Soka-Bau, präqualifizierte Unternehmen auch noch bis 2 Wochen nach abgelaufener Gültigkeit der vorgenannten Bescheinigungen nach lfd. Nr. 7, 8 und 11 der Anlage 1 zur Leitlinie in der PQ-Liste verbleiben können. In diesem Fall obliegt es der Vergabestelle, sich vor der Zuschlagserteilung nochmals anhand der PQ-Liste von der Vorlage gültiger Bescheinigungen nach lfd. Nr. 7, 8 und 11 der Anlage 1 zur Leitlinie zu überzeugen. In Abstimmung mit dem Verein können ggf. auch andere Nachweise akzeptiert werden, bis die konkret erforderlichen Nachweise in allen Regionen erhältlich sind.

2) Die Vergabestellen werden darauf hingewiesen, dass die Leitlinie mit der Ausgabe vom 14.09.2007 an die neue gesetzliche Regelung "Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II)" angepasst wurde (s. auch Erlass des BMVBS vom 17.09.2007. Aus diesem Grund wurde der Auszug aus dem GWZR als Nachweis gemäß Leitlinie, Anlage 1, lfd. Nr. 4 durch eine abgestimmte Eigenerklärung ersetzt.

3. Leistungsfähigkeit und Fachkunde (§ 6a Abs. 3) VOB/A bezogen auf die präqualifizierten Leistungsbereiche (vgl. Anlage 2 der Leitlinie)
  • Nachweis des Gesamtumsatzes für Bauleistungen des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (vgl. Nr. 13 Anlage 1);
  • Nachweis der auftragsgemäßen Ausführung von im eigenen Betrieb erbrachten Leistungen in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren für eine oder mehrere zu qualifizierende Einzelleistung und/oder Komplettleistung (vgl. Nr. 14 Anlage 1);
  • Eigenerklärung, dass das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags nicht erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. 
  • Nachweis der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenen technischem Leitungspersonal (vgl. Nr. 16 Anlage 1).
  • Weiterhin können folgende Angaben informativ entnommen werden:
  • Tariftreueerklärung Bund;
  • Tariftreueerklärungen der Länder (optional Verfügbar in den 'zusätzlichen Nachweisen');
  • Nachweis über bevorzugte(r) Bewerber nach der Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.